Rechtsprechung
OLG Celle, 11.02.2009 - 32 Ss 225/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot: Bildung einer Gesamtstrafe durch das Berufungsgericht
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verbot der reformatio in peius bei Verhängung einer Geldstrafe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbot der reformatio in peius bei Verhängung einer Geldstrafe
- Judicialis
StPO § 331 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 331 Abs. 1
Verbot der reformatio in peius bei Verhängung einer Geldstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Das Verbot der reformatio in peius bei der Verhängung einer Geldstrafe
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Das Verbot der reformatio in peius bei der Verhängung einer Geldstrafe
Papierfundstellen
- StV 2009, 403
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 11.11.1983 - 5 Ss 418/83
Auszug aus OLG Celle, 11.02.2009 - 32 Ss 225/08
Das Landgericht hat damit dasselbe tatsächliche Verhalten geahndet, für das das Amtsgericht , das insoweit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn angenommen hat, auf eine Einzelstrafe von 35 Tagessätzen erkannt hat, die deshalb auch die Obergrenze einer vom Landgericht zu verhängenden Strafe darstellen musste (vgl. hierzu OLG Düsseldorf StV 1986, 146;… KK-Paul a.a.O., Rn. 2a).In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass die Einführung des § 354 Abs. 1a und 1b StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz dieser Entscheidungsbefugnis, die bis dato allgemein anerkannt war (etwa: BGH bei Kusch NStZ-RR 2000, 39 f.; BayObLG NStZ-RR 2004, 22 f.; OLG Düsseldorf VRS 1987, 202 f.; StV 1986, 146), nicht entgegen steht.
- OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss 437/07
Verschlechterungsverbot, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe
Auszug aus OLG Celle, 11.02.2009 - 32 Ss 225/08
Denn mit diesen Änderungen durch das Justizmodernisierungsgesetz sollten die Entscheidungsmöglichkeiten der Revisionsgerichte im Interesse der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erweitert und keineswegs eingeschränkt werden (ebenso OLG Hamm NStZ-RR 2008, 118 = juris m.w.N.). - BayObLG, 11.09.2003 - 1St RR 108/03
Auszug aus OLG Celle, 11.02.2009 - 32 Ss 225/08
In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass die Einführung des § 354 Abs. 1a und 1b StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz dieser Entscheidungsbefugnis, die bis dato allgemein anerkannt war (etwa: BGH bei Kusch NStZ-RR 2000, 39 f.; BayObLG NStZ-RR 2004, 22 f.; OLG Düsseldorf VRS 1987, 202 f.; StV 1986, 146), nicht entgegen steht.
- OLG Koblenz, 13.06.2023 - 5 ORs 4 Ss 23/23 Der Senat sieht trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1982 - 4 StR 599/80, NJW 1981, 2071 ; Beschluss vom 08.04.2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208 ; Urteil vom 10.2.2015 - 1 StR 488/14, BeckRS 2015, 5855; KG Berlin…, Beschluss vom 03.07.2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16), juris Rn. 5; OLG Hamm…, Beschluss vom 21.01.2014 - III-1 RVs 102/13, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2009 - 32 Ss 225/08, juris Rn. 8) dahin ab, dass diese auf 18, 00 Euro festgesetzt wird.